Sascha Wehrenberg
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Delmenhorst

Die zweite Chance - Sekundäre Individualprävention Präventions- und Beratungsangebote der BGW

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat im Jahre 2012 1.376 Anzeigen auf den Verdacht einer berufsbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule erhalten.

Die BGW ist gemäß § 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII aufgefordert mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention) sowie nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (Rehabilitation und Entschädigung).

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder § 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Es gilt somit das sog. „Listenprinzip“.

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule können nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können verursacht wurden.

Leistungen können nur nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) erbracht werden. Die für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 u.a. erforderliche Aufgabe aller Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sind, ist für die Beschäftigten in der Pflege in der Regel keine Alternative. Die Verhinderung des Eintritts des Aufgabezwangs hat sowohl aus Sicht der Beschäftigten in der Pflege, als auch Sicht der BGW als Rehabilitationsträger Priorität.

Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken (Siehe § 3 Abs. 1 BKV). Diese Vorschrift ermöglicht es der BGW bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls Leistungen im Rahmen der sekundären Individualprävention zu erbringen. Zu diesem Zweck hat die BGW eine Rückensprechstunde und das Rückenkolleg entwickelt.

Die Rückensprechstunde der BGW unterstützt die Versicherten praxisnah. Gemeinsam mit den Versicherten werden Strategien entwickelt, wie Gesundheit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft erhalten werden können. Dazu werden Hinweise auf die Ursache von Rückenbeschwerden gegeben und aufgezeigt, wie diesen aktiv entgegenwirkt werden kann. Das umfasst auch mögliche Schulungs- und Trainingsmaßnahmen, die individuell auf den Tätigkeitsbereich in der Pflege zugeschnitten sind.

Das Rückenkolleg ist als teilstationäres Angebot für Beschäftigte in der ambulanten und stationären Pflege konzipiert. Schritt für Schritt erfahren Versicherte dort, wie sich Ihre Leistungsfähigkeit und Ihr Wohlbefinden in Alltag und Berufsleben spürbar verbessern lässt.

Drei Wochen lang

Die Teilnahme an den beschriebenen Maßnahmen ist für Versicherte der BGW und deren Arbeitgeber kostenfrei. Während der Teilnahme werden neben den Reisekosten auch die Bruttolohnkosten durch die BGW übernommen.

Meldungen über den Verdacht auf das Vorliegen beruflich bedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nehmen die Bezirksverwaltungen der BGW formlos entgegen.

Seit dem 1.5.2004 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Beschäftigten die im zurückliegenden Jahr länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren (unabhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit) ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (siehe § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe - SGB IX).

Mit diesem Vorgehen soll bestehende Arbeitsunfähigkeit beendet und weitere Arbeitsunfähigkeit verhindert werden. Mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten sollen Betriebsarzt, betriebliche Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und andere externe Akteure (z. B. die BGW) in geeigneten Fällen hinzugezogen werden. Die BGW bietet einen Praxisleitfaden, ein Seminar und eine Beratung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement im Unternehmen an. Kontakt zu den Beraterinnen und Beratern zum BEM können über Sascha Wehrenberg hergestellt werden.

Die vorgestellten Angebote zu berufsbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule können ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Einzelfall sinnvoll unterstützen und zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten beitragen.

Sprechen Sie uns an!