Plenum 5

Prof. Dr. Volker Großkopf: Die Überlastungsanzeige - Lästiges Übel oder segensreicher Schutz

Der Anstieg der Anzahl von pflegebedürftigen Menschen ist aufgrund der demografischen Entwicklung unaufhaltsam. Die damit verbundene stetige Arbeitsverdichtung in den Einrichtungen des Gesundheitswesens führt zwangsläufig zu einer erhöhten Fehlerquote des handelnden Personals. Ferner wird der Arbeitnehmer im Gesundheitsdienst häufig mit Arbeitsbedingungen konfrontiert, die ein fehlerfreies Arbeiten behindern.

Im Falle eines schadenverursachenden Pflegefehlers können dem handelnden Beschäftigten straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Der geschädigte Patient hat die Möglichkeiten sowohl gegen die Gesundheitseinrichtung als auch gegen das handelnde Personal direkt vorzugehen. Aber auch wenn der Geschädigte sich mit dem Interesse nach Begleichung seiner Schadensersatzansprüche an die Einrichtung wendet, bedeutet dies nicht, dass die verursachende Pflegekraft einer Inanspruchnahme entgangen ist. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gesundheitseinrichtung sich im sogenannten Innenregress an dem schadenverursachenden Personal gemäß § 426 Abs. 2 BGB schadlos hält. Mithin ist es aus Sicht des Arbeitnehmers wichtig, Verhaltensweisen zu kennen, die einer solchen Inanspruchnahme entgegenstehen.

Eine der wichtigsten Verhaltensalternativen des Beschäftigten im Falle unzumutbarer Arbeitsbedingungen besteht in dem Verfassen einer schriftlichen Überlastungsanzeige. Als solche bezeichnet die juristische Literatur, eine niedergeschriebene Information an die zuständige Leitung bzw. den Arbeitgeber über die Arbeitsbedingungen, die zu Schäden oder Gefährdungen von Patienten oder Mitarbeitern führen können. Da es sich bei der für den Arbeitnehmer empfundenen Überlastungssituation häufig um eine objektiv mögliche Gefährdung für die anvertrauten Patienten handelt, erscheint der Begriff Gefährdungsanzeige deutlich passender, weil hierbei nicht die subjektiv empfundene Belastung des Mitarbeiters in den Vordergrund tritt, sondern, die durch die Gesamtsituation gesteigerte Gefahrenlage für die Patienten.

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