Plenum 6

Prof. Dr. Volker Großkopf, Katholische Hochschule NRW. Köln: Das Arbeitszeitgesetz - Nachtarbeit, Ruhezeit, Pausenregelung und Höchstarbeitszeit auf dem rechtlichen Prüfstand

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist am 01. Juli 1994 in Kraft getreten und hat damit die bis zu diesem Zeitpunkt geltende AZO aus dem Jahre 1938 sowie die KraZVO aus dem Jahre 1924 und weitere 26 zum Teil aus dem 19 Jahrhundert stammende Gesetze und Verordnungen außer Kraft gesetzt. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9.9.2003 (siehe RdG 2003 Nr. 1, S. 5) ist das Arbeitszeitrecht in den Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion getreten. Nach diesem Urteil ist der Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu qualifizieren. Zum 01.01.2004 trat die Gesetzesnovelle, mit welcher die Vorgaben des EuGH-Urteils in Gesetzesform gegossen wurden, in Kraft. Für alle Einrichtungen stellt sich ab diesem Zeitpunkt die Aufgabe diesen geänderten arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen insbesondere im Bereich des Bereitschaftsdienstes gerecht zu werden. Bis heute - 16 Jahre später - sind diese arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nur zum Teil umgesetzt worden.

Sinn und Zweck des ArbZG sind gemäß § 1 der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die Arbeitssicherheit sowie die Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung. Das ArbZG ist ein öffentlich-rechtliches Schutzgesetz, auf welches der Arbeitnehmer nicht verzichten kann. Dieses Schutzgesetz schütz den Arbeitnehmer notfalls auch vor sich selbst.

Die Vorschriften des ArbZGes begründen keine privatrechtliche (arbeitsvertragliche) Verpflichtung für den Arbeitnehmer, sondern stellen die Grenz- und Rahmenbedingungen dar, in welchen sich die arbeitsvertraglichen Abreden zwingend bewegen müssen. Demnach sind vertragliche Vereinbarungen, die über die im ArbZG festgelegten Rahmenbedingungen hinausgehen gemäß § 134 BGB nichtig. Auch Anweisungen des Arbeitgebers, welche die Grenzen des ArbZGes überschreiten, sind unwirksam und begründen ein Leistungsverweigerungsrecht (eine Leistungsverweigerungspflicht!) des Arbeitnehmers - ausgenommen hiervon sind „Notfälle“ und „außergewöhnliche Fälle“ im Sinne des § 14 ArbZG. Der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers soll sichergestellt werden durch Vorschriften, welche die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzen (§ 3 ArbZG) sowie Vorschriften die Mindestruhepausen während der Arbeit (§ 4 ArbZG) und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende (§ 5 ArbZG) festlegen und Vorschriften, welche die Nachtarbeitszeit (§ 6 ArbZG) als auch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§§ 9-11 ArbZG) regeln.

Die sich hieraus ergebenden Besonderheiten werden im Rahmen des Plenumsvortrages einer Beantwortung zugeführt.

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