Plenum 6
Prof. Dr. Volker Großkopf, Katholische Hochschule NRW. Köln: Haftungsfalle Mobilität
Vor dem Hintergrund der ausufernden Haftungsjudikatur in Medizin und Pflege, der fortschreitenden Verrechtlichung des Gesundheitswesens und der Flut von Schadensmeldungen an die Haftpflichtversicherer sind ambulant tätige Ärzte und Pflegekräfte, Krankenhäuser sowie Pflegeheime angehalten, Strategien zur Schadensprävention zu entwickeln. Der Gesetzgeber hat haftungsrechtliche Kriterien (ärztliche Behandlungsfehler oder sorgfaltswidrige Pflegeleistung) aufgegriffen und die Erbringer von ärztlichen und pflegerischen Leistungen über das gesetzliche Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsrecht verpflichtet „die Qualität der von Ihnen erbrachten Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln“ (vgl. § 135a Abs. 1 und 2 SGB V sowie §§ 112 SGB XI ff.). In diesem Zusammenhang erhält der vom DNQP erarbeitete Expertenstandard zur Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege besondere Bedeutung. Hieraus Schlussfolgernd sind Mediziner, Pflegekräfte, Gesundheitsökonomen und Juristen aufgefordert, Rahmenbedingungen in ihren Einrichtungen zu schaffen, die die Standardbehandlung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen entsprechend dem aktuellen anerkannten Stand der pflegerischen und medizinischen Forschung ermöglichen.